Gleichstellungskommission hat Klausurtagung durchgeführt
Die Gleichstellungskommission des Kantons Schwyz hat an einer ganztägigen Klausursitzung sich intern neu organisiert und mögliche Handlungsfelder diskutiert.
Nach einer internen Kennenlernrunde wurde festgestellt, dass die Gleichstellungskommission mit acht Frauen und vier Männern bezüglich ihrer Altersstruktur, der geografischen Herkunft ihrer Mitglieder und des politischen Spektrums breit aufgestellt ist. Schon im Vorfelde wurden in fünf Gruppen mögliche Handlungsfelder vorgeschlagen.
Gesetzliche Grundlagen analysiert
Die Bundesverfassung legt in Artikel 8 Rechtsgleichheit fest, nach welchen Grundsätzen das Zusammenleben in unserem Lande zu erfolgen hat. So steht darin unter Absatz 3, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. „Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“ Im Bundesgesetz wird unter Artikel 3 insbesondere auch das Diskriminierungsverbot näher umschrieben. In der Verordnung über die Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz werden die Beiträge des Bundes näher umschrieben.
Für die Gleichstellungskommission des Kantons Schwyz stecken die Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996 sowie die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 10. September 1997 die Rahmenbedingungen ab.
Bei den umschriebenen Aufgaben sind zwei Bereiche besonders wichtig: Die Gleichstellungskommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen, indem sie namentlich dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen unterbreitet und zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt.
In einem Geschäftsreglement, das der Regierungsrat genehmigt hat, sind die Leitung, der Geschäftsgang sowie die Finanzkompetenzen geregelt. Entschädigt wird die Arbeit der Gleichstellungskommission nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 1997. Weisungen über den Verkehr der Gleichstellungskommission mit den kantonalen Verwaltungsstellen vom 2. März 1998 konkretisieren diese Zusammenarbeit. Die Gleichstellungskommission ist administrativ dem Sicherheitsdepartement zugeordnet. Die Kommission stellt also Anträge an das Sicherheitsdepartement zuhanden des Regierungsrates.
Innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben hat die Gleichstellungskommission zu agieren.
Ergebnisse mit RR besprechen
Die möglichen Handlungsfelder, Absichten und Zielsetzungen, die an der Klausurtagung herausgearbeitet wurden, werden nun Sicherheitsdirektor Herbert Huwiler an einer Sitzung zur Kenntnis gebracht. Danach erfolgt eine weitere Priorisierung innerhalb der Gleichstellungskommission.
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Aufgabenbereiche analysiert und abgesteckt
Gleichstellungskommission hat Klausurtagung durchgeführt
Nach einer internen Kennenlernrunde wurde festgestellt, dass die Gleichstellungskommission mit acht Frauen und vier Männern bezüglich ihrer Altersstruktur, der geografischen Herkunft ihrer Mitglieder und des politischen Spektrums breit aufgestellt ist. Schon im Vorfelde wurden in fünf Gruppen mögliche Handlungsfelder vorgeschlagen.
Gesetzliche Grundlagen analysiert
Die Bundesverfassung legt in Artikel 8 Rechtsgleichheit fest, nach welchen Grundsätzen das Zusammenleben in unserem Lande zu erfolgen hat. So steht darin unter Absatz 3, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. „Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“ Im Bundesgesetz wird unter Artikel 3 insbesondere auch das Diskriminierungsverbot näher umschrieben. In der Verordnung über die Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz werden die Beiträge des Bundes näher umschrieben.
Für die Gleichstellungskommission des Kantons Schwyz stecken die Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996 sowie die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 10. September 1997 die Rahmenbedingungen ab.
Bei den umschriebenen Aufgaben sind zwei Bereiche besonders wichtig: Die Gleichstellungskommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen, indem sie namentlich dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen unterbreitet und zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt.
In einem Geschäftsreglement, das der Regierungsrat genehmigt hat, sind die Leitung, der Geschäftsgang sowie die Finanzkompetenzen geregelt. Entschädigt wird die Arbeit der Gleichstellungskommission nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 1997. Weisungen über den Verkehr der Gleichstellungskommission mit den kantonalen Verwaltungsstellen vom 2. März 1998 konkretisieren diese Zusammenarbeit. Die Gleichstellungskommission ist administrativ dem Sicherheitsdepartement zugeordnet. Die Kommission stellt also Anträge an das Sicherheitsdepartement zuhanden des Regierungsrates.
Innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben hat die Gleichstellungskommission zu agieren.
Ergebnisse mit RR besprechen
Die möglichen Handlungsfelder, Absichten und Zielsetzungen, die an der Klausurtagung herausgearbeitet wurden, werden nun Sicherheitsdirektor Herbert Huwiler an einer Sitzung zur Kenntnis gebracht. Danach erfolgt eine weitere Priorisierung innerhalb der Gleichstellungskommission.
Konrad Schuler
Sonnmattstrasse 19
8842 Unteriberg
Tel.: 055 414 21 14
E-Mail: schuler.koni@bluewin.ch
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