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Gesetze


Seit 1981 ist die rechtliche Gleichheit von Frau und Mann in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Artikel 4 Absatz 2, verankert:

“Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.”

Mit diesem Verfassungsartikel wird der Gesetzgeber in Bund und Kantonen beauftragt, die Gleichberechtigung in der Gesetzgebung zu verwirklichen. Drei dieser Gesetze und Verordnungen möchten wir an dieser Stelle erwähnen.

  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Gleichstellungsgesetz, GlG, verfügbar als HTML oder als PDF-Datei
  • Leitfaden "Das Gleichstellungsgesetz (GlG) im Gerichtsverfahren" als HTML
  • Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz verfügbar als PDF-Datei
  • Einführungsverordnung des Kantons Schwyz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann verfügbar als PDF-Datei

Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Konkret heisst das z.Bsp.: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen und Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Zum Instrumentarium dieses Gesetzes gehört unter anderem die kantonale Schlichtungsstelle. Literaturhinweise zum Gleichstellungsgesetz befinden sich im Infopool unter der Rubrik Literatur.